Vom Dienstfahrrad bis zur Sonderfreistellung
Aktives Wahlrecht Betriebsratswahlen
Ab sofort sind ArbeitnehmerInnen ab 16 Jahren bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt (§ 52 ArbVG).
Änderung der Kündigungsfristen bei ArbeiterInnen
Die Angleichung der Kündigungsfrist der ArbeiterInnen an die der Angestellten wurde bereits 2017 beschlossen. Das Inkrafttreten wurde vor Kurzem verschoben. Somit gelten die neuen Kündigungsfristen für Kündigungen, die ab dem 1.7.2021 ausgesprochen werden.
Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung
Dienstzeit Kündigungsfrist
bis 2 Jahre 6 Wochen
ab 2 Jahren 2 Monate
ab 5 Jahren 3 Monate
ab 15 Jahren 4 Monate
ab 25 Jahren 5 Monate
- Ausnahmen: In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, kann der KV Abweichendes vorsehen.
- Rechtsgrundlage: § 1159 ABGB
Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere
- Schwangere Arbeitnehmerinnen, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, haben Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung
- Gilt ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche
- Dies gilt nicht, sofern die Arbeitsbedingungen angepasst werden (zB Mindestabstand, Home-Office)
- Gilt vorläufig bis 31.3.2021 (bzw darüber hinaus für bestehende Freistellungen)
- ArbeitgeberInnen erhalten das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie Steuern, Abgaben und SV-Beiträge ersetzt
- Rechtsgrundlage: § 3a MSchG
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Aufgrund der schrittweisen Anpassung der Arbeitszeiten im KA-AZG treten ab 2021 folgende Grenzen in Kraft:
- Dauer eines verlängerten Dienstes von ÄrztInnen und ApothekerInnen in Anstaltsapotheken ab 1.1.2021: max 25 Stunden
- Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von ÄrztInnen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen ab 1.7.2021: 48 Stunden
Begriffsänderung Lehrlinge
Der Begriff der Lehrlingsentschädigung wurde durch den Begriff „Lehrlingseinkommen“ ersetzt (§§ 26 ff ArbVG).
Aktuelle Werte
- Geringfügigkeitsgrenze: € 475,86 monatlich
- Höchstbeitragsgrundlage: € 5.550,00 monatlich.
- Grenze für Wirksamkeit der Konkurrenzklausel: € 185,00 täglich
Vereinbarungen nach dem 16.03.2006 (Angestellte) bzw. 17.03.2006 (Arbeiter) und vor dem 29.12.2015 (Betrag inkl. aliquoter Sonderzahlungen): € 3.145,00 monatlich
Vereinbarungen ab dem 29.12.2015 (exkl. aliquoter Sonderzahlungen): € 3.700,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern € 271,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern € 381,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern € 404,00 monatlich
- Alleinstehende € 1.000,48
- Ehepaare/eingetragene Partnerschaften € 1.578,36
- Bonus: Richtsatz Alleinstehende mit 30 Beitragsjahren € 1.113,48
- Bonus: Richtsatz Alleinstehende mit 40 Beitragsjahren € 1.339,99
- Bonus: Richtsatz Ehepaare/EPG bei 40 Beitragsjahren € 1.808,73
Die Einführung des „Frühstarterbonus“ und Abschaffung der beitragsfreien Frühpension bei 45 Arbeitsjahren tritt erst mit 2022 in Kraft.
Steuerliche Änderungen
Pendlerpauschale bei Dienstfahrrad
Künftig gebührt das Pendlerpauschale auch dann, wenn ArbeitgeberInnen ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung stellen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EstG).
Ausweitung „Jobticket“
Stellen ArbeitgeberInnen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, ist diese steuerfrei und es ist kein Sachbezug zu versteuern (§ 26 Z 5 EstG). Dies gilt für Tickets, die ab dem 1.7.2021 gekauft werden.