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100 Euro für Beschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe

Rechtsanspruch auf Corona-Zulage bei Kurzarbeit mit Zusatz-KV erreicht.

„Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die diesen November wegen des Lockdowns in Kurzarbeit sind, erhalten nun unabhängig vom vorherigen Bezug von Trinkgeldern rechtlich abgesicherte 100 Euro netto als Corona-Zulage. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und Lehrlinge im vollen Umfang“, freut sich Berend Tusch, Vorsitzender des Fachbereichs Tourismus, über den Verhandlungserfolg. Die Gewerkschaft vida konnte einen Abschluss eines entsprechenden Zusatzkollektivvertrags zum bestehenden KV für die Beschäftigten im Hotel- und Gastgewerbe erzielen.

Zuvor wurde im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen mit der Bundesregierung zu den Lockdown-Maßnahmen im November vereinbart, dass es für TrinkgeldempfängerInnen, die in vom Lockdown betroffenen Branchen arbeiten, einmalig vom AMS 100 Euro netto zusätzlich zu ihren Kurzarbeitslöhnen geben wird.

„Mit dem abgeschlossenen Zusatz-KV konnte nun ein Rechtsanspruch auf eine Corona-Zulage für alle Beschäftigten im Hotel- und Gastgewerbe gegenüber den Arbeitgebern sichergestellt werden – unabhängig davon, ob sie zuvor Trinkgeld bekommen haben oder nicht!“ 

Berend Tusch, Vorsitzender des vida-Fachbereichs Tourismus

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt, sofern die MitarbeiterInnen eines Betriebs im November 2020 in Kurzarbeit sind und sie dadurch einen Stundenausfall bei ihrer Arbeit erleiden.

Keine Voraussetzung ist, ob Beschäftigte jemals eine Trinkgeldpauschale bekommen haben. Die Regelung gilt auch für Lehrlinge und Teilzeitkräfte in gleicher Höhe. Das Beschäftigungsausmaß spielt somit ebenfalls keine Rolle für den Bezug dieser 100-Euro-Corona-Zulage.

Für den Fall, dass der Lockdown über den November hinaus verlängert werden sollte, wurde bereits zwischen den Sozialpartnern der Abschluss eines weiteren Zusatzkollektivvertrags vereinbart.

Corona-Zulage auch ohne Kurzarbeit gewähren

Die Sozialpartner haben auch vereinbart, eine Empfehlung an die Arbeitgeber abzugeben, dass – sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betriebe es gestatten – die 100-Euro-Zulage auch allen Beschäftigten, die sich nicht in Kurzarbeit befinden, zu gewähren ist.

Die Empfehlung richtet sich auch an alle Betriebe in der Branche, die überhaupt keine Kurzarbeit beantragt haben. „Da die Betriebe im November eine Umsatzrückerstattung von 80 Prozent ihrer beim Finanzamt angegebenen Umsätze vom November 2019 (gedeckelt mit 800.000 Euro) erhalten, hoffen wir, dass die Arbeitgeber diese Sozialpartnerempfehlung umsetzen werden“, schließt Tusch.

 

Download Zusatz-Kollektivvertrag (Achtung: nur sichtbar für Mitglieder nach LOGIN)
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