Corona-Kurzarbeit verlängert
- Geltungsbeginn: 1.10.2020
- Geltungsdauer: 6 Monate
- Arbeitszeit: Zwischen 30 und 80 Prozent – weniger nur mit Zustimmung der Sozialpartner
- Entgeltanspruch: 80/85/90 Prozent Nettoersatzrate, Arbeitgeber bezahlen weiterhin tatsächlich erbrachte Leistung (keine Durchrechnung), für die Differenz kommt das AMS auf
- Behaltefrist: 1 Monat
- Weiterbildungsbereitschaft der ArbeitnehmerInnnen
- Kontrolle der KUA-Anträge wird verstärkt
- Lehrlinge: Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden
Die Kontrolle der Anträge wird verstärkt. Die wirtschaftliche Begründung muss dargestellt werden, der wirtschaftliche Ist-Stand belegt werden und eine Prognoserechnung ist vorzulegen. Das wird extern durch Dritte kontrolliert. Auch für Weiterbildungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit III wurden Rahmenbedingungen geschaffen, insbesondere muss die Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmerinnen gegeben sein.
Wolfgang Katzian, ÖGB-Präsident
„Das Ergebnis ist ein guter Kompromiss. Wir wollten Planungssicherheit für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen, die haben wir mit diesem Paket erreicht“, sagt ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian. „Mit der Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 Prozent sichert die Kurzarbeit nicht nur die Kaufkraft, sie schützt ArbeitnehmerInnen vor dem finanziellen Absturz.“
Billiger und gerechter
Die Mindestarbeitszeit und vor allem der neue Kontrollmechanismus machen das Modell billiger und gerechter: „Damit ist es gelungen, sicherzustellen, dass die Kurzarbeit jenen Unternehmen bewilligt wird, die sie brauchen, um wirtschaftliche Notlagen zu überbrücken“, erklärt Katzian.
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