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Der Betriebsrat

Meine starke Stimme im Betrieb - das sollte ich darüber wissen!

Der Betriebsrat, das sind gewählte KollegInnen, die im Betrieb für die Rechte der ArbeitnehmerInnen eintreten.

Der Betriebsrat verhandelt Betriebsvereinbarungen, sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen, macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit, hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten, kann unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern, muss über alle die ArbeitnehmerInnen betreffenden Angelegenheiten informiert werden.Rechte & Pflichten
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes bleibt das Arbeitsverhältnis unberührt. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Das ArbVG bestimmt, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt "unentgeltlich als Ehrenamt" ausüben, also neben den Arbeitspflichten. Die Betriebsratstätigkeit ist also kein Beruf sondern eine Berufung! Die Mitglieder des Betriebsrates haben aber zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nach ArbVG Ansprüche und Rechte: Anspruch auf Freizeit von der Arbeitsleistung, Anspruch auf Qualifikation, Anspruch auf Entgelt, Weisungsungebundenheit, Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Anspruch auf Beistellung von Sacherfordernissen.

Den Rechten stehen auf der anderen Seite Pflichten gegenüber:

  • Friedenspflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Kooperationspflicht
  • Interessenswahrnehmungspflicht

Schutz gegen willkürliche Versetzungen
BetriebsrätInnen sind über jede geplante Versetzung zu informieren. Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BetriebsrätInnen durchgeführt werden.

Recht auf Weiterbildung - Bildungsfreistellung
Während einer Funktionsperiode haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch auf drei Wochen Bildungsfreistellung. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal fünf Wochen erweitert werden.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese drei Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Informations- und Beratungsrecht
Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat über die laufenden Angelegenheiten, die Grundsätze der Betriebsführung und die Gestaltung der Arbeitsbeziehung verpflichtend zu informieren. In wichtigen Angelegenheiten können VertreterInnen der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden.Informationsrechte und Mitwirkung bei der Einstellung von neuen ArbeitnehmerInnen
Die BetriebsrätInnen sind vor der Einstellung von neuen MitarbeiterInnen zu verständigen.
Auf das Verlangen des Betriebsratsgremiums hin ist eine besondere Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es den BetriebsrätInnen von Anfang an möglich, günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Informations- und Überwachungsrechte von personenbezogenen ArbeitnehmerInnendaten
Der Betriebsrat kann sich ein Bild machen, welche Daten der ArbeitnehmerInnen von der Unternehmensleitung ausgewertet werden. ArbeitgeberInnen müssen die BetriebsrätInnen informieren, welche personenbezogenen Daten sie über die ArbeitnehmerInnen automationsunterstützt aufzeichnen.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Die ArbeitgeberInnen müssen die BetriebsrätInnen über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, dem mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu  informieren und auf deren Wunsch auch darüber beraten. Umstrukturierungsmaßnahmen müssen den BetriebsrätInnen von den ArbeitgeberInnen so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie die Möglichkeit haben, die Maßnahmen eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme abgeben können. Auf Verlagen haben die ArbeitgeberInnen mit den BetriebsrätInnen Beratungen über die geplanten Maßnahmen durchzuführen. In Betrieben mit mindestens 20 ArbeitnehmerInnen kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit den ArbeitgeberInnen abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.
Weitere Vertretungen im Betrieb

  • Zentralbetriebsrat: Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe oder gleichgestellte Arbeitsstätten umfassen. Wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, dann ist ein Zentralbetriebsrat zu errichten. Der Zentralbetriebsrat nimmt die gemeinsamen Interessen der ArbeitnehmerInnen aller Betriebe oder Arbeitsstätten wahr.
  • Konzernbetriebsrat: Stehen rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung, so bilden diese einen Konzern. In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann zur Vertretung der in diesem Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen eine Konzernvertretung errichtet werden.
  • Europäischer Betriebsrat: Für Unternehmen und Konzerne, deren Standorte sich in mehreren europäischen Ländern befinden, ist ein Europäischer Betriebsrat zu errichten.
  • Behindertenvertrauensperson: Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so ist eine Behindertenvertrauensperson zu wählen. Diese nimmt gemeinsam mit dem Betriebsrat die speziellen Interessen und Bedürfnisse dieser ArbeitnehmerInnengruppe wahr.
  • Sicherheitsvertrauensperson: Ab elf Beschäftigten muss eine Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden. Sicherheitsvertrauenspersonen zeigen im Betrieb auf, wo im Interesse der Beschäftigten mehr für Gesundheit und ArbeitnehmerInnenschutz getan werden muss.
     
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