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Versteuerung der Pension

Was muss ich beachten?

Einkommensteuer

Sowohl Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Pensionsversicherungsanstalt der ArbeiterInnen, der Angestellten, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer von der laufenden Pension wird von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und nach dem Einkommensteuertarif berechnet.

Sonderzahlungen

Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden nach Abzug des Beitrags für die Krankenversicherung mit einem festen Steuersatz von sechs Prozent versteuert. Eine Steuer für die Sonderzahlungen fällt aber nur dann an, wenn die Sonderzahlungen bei ganzjährigem Pensionsbezug 2.100 Euro im Kalenderjahr übersteigen. 620 Euro bleiben aber immer steuerfrei.

Mehrere Pensionen

Bezieht ein/e PensionistIn mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam versteuert. Die gemeinsame Versteuerung übernimmt jene Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug ausbezahlt.

Erhält ein/e PensionistIn neben der gesetzlichen Pension eine Firmenpension, dann ist keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen. In diesem Fall ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Gemeinsame Versteuerung der Pensionen bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung

Für Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, berechnet jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer.

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung werden die Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als hätte der/die PensionistIn den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Damit erfolgt eine Gleichstellung der "Mehrfachpensionistin"/des "Mehrfachpensionisten" gegenüber einer Pensionistin/einem Pensionisten, die/der nur eine Pension bezieht, der/dem aber ebenso viel wie der "Mehrfachpensionistin"/dem "Mehrfachpensionisten" aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.

Vorauszahlungen

In der Folge kann es auch für PensionistInnen zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 Euro beträgt. In diesen Fällen können ausnahmsweise (z.B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr und die Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Durch die Vorauszahlungen erspart man sich insoweit allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.

Achtung: Das Pflegegeld und die Ausgleichszulage bleiben immer steuerfrei.

Pensionistenabsetzbetrag

PensionsbezieherInnen haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag der automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird. Bei Pensionseinkünften bis 17.000 Euro jährlich beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Für Pensionseinkünfte zwischen 17.000 Euro und 25.000 Euro vermindert er sich einschleifend auf Null. Die jährlichen Pensionseinkünfte werden berechnet, indem von der Bruttopension die Sozialversicherungspflichtbeiträge abgezogen werden.

>> Mehr erfahren über "Erhöhten Pensionistenabsetzbetrag"

Sozialversicherungs-Rückerstattung

Haben PensionistInnen Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag, und ergibt sich durch diesen eine negative Einkommensteuer, kann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung eine Sozialversicherungs-Rückerstattung geltend gemacht werden. Man erhält bis zu 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 55 Euro im Zuge der Veranlagung zurück. Steuerfreie Ausgleichszulagen werden mit der Rückerstattung gegengerechnet.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

PensionistInnen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag.

>> Mehr erfahren über "Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag"