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Arten der Pension

Alterspension - Früher in Pension - Wegen Krankheit in Pension - Hinterbliebenenpension - Teilpension

Alterspension
Wann du in Pension gehen kannst und wie deine Pension berechnet wird, hängt unter anderem davon ab, wann du geboren wurdest. Es gibt unterschiedliche Rechtslagen, je nachdem ob du vor 1955 oder ab 1955 auf die Welt gekommen bist.

Regelung für Menschen, die bis 31.12.1954 geboren wurden

  • Frühestes Antrittsalter: Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre.
  • Erforderliche Versicherungszeiten: Du kannst in Alterspension gehen, wenn du zu Pensionsstichtag mindestens folgende Versicherungszeiten erworben haben: 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld  oder Notstandshilfe bezogen wurde) oder 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre).

Regelung für Menschen, die ab 1.1.1955 geboren wurden 

  • Frühestes Antrittsalter: Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
  • Erforderliche Versicherungszeiten: Wenn du ab 1955 geboren bist, kannst du in Alterspension gehen, wenn du am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben hast. Davon musst du mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

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Früher in Pension

Die Frühpension wird nach und nach abgeschafft. Doch es gibt weiterhin Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen. Welche Regelungen gelten, hängt ganz davon ab, ob man vor 1955 oder später geboren ist. 

Regelungen für Menschen, die vor 1955 geboren wurden

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Du kannst in vorzeitige Alterspension gehen, wenn du folgende Voraussetzungen erfüllst: Erwerb von 438 Beitragsmonaten (36,5 Jahre) der Pflichtversicherung oder 468 Versicherungsmonaten (39 Jahre). Zu den Beitragsmonaten zählen auch die ersten 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld pro Kind und Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes bis zu 30 Monaten. Achtung: Die vorzeitige Alterspension gibt es nur noch bis 2017!

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Korridorpension

Solltest du das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, kannst du in Korridorpension gehen. Da die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie nach der neuen Rechtslage für Männer ab 2017 und für Frauen ab 2028 in Betracht. Für Frauen wird sie später relevant, weil sie bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres in Alterspension gehen können.

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„Hacklerregelung“ (Langzeitversicherungspension)

Männer, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden, können die Hacklerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben haben. Frauen, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden, können die Hacklerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und 480 Beitragsmonate (40 Jahre) erworben haben.

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Schwerarbeitspension

Ein Pensionsantritt kann auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag. Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Für bestimmte Jahrgänge gibt es jedoch Zusatzregelungen.

Regelungen für Personen, die ab 1955 geboren sind

Wenn du 1955 oder später auf die Welt gekommen bist, gibt es - abgesehen der Invaliditätspension - prinzipiell folgende Möglichkeiten, früher in Pension zu gehen:

  • Schwerarbeitspension
  • Korridorpension

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Pension wegen Krankheit

Wenn du vor dem 1. Jänner 1964 geboren bist, kannst du bei Gesundheitsproblemen in Invaliditätspension (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) gehen. Dafür brauchst du bestimmte Versicherungszeiten. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit genügt das Bestehen der Versicherung.

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn du einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellst, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass du wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kannst.

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Hinterbliebenenpension

Die Ansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die der/die Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte. Das heißt: Die/Der Verstorbene muss je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben. Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.

Witwen- bzw. Witwerpension
Die Witwen- oder Witwerpension erhälst du unbefristet, wenn aus der Ehe ein Kind stammt oder die Ehe 10 Jahre gedauert hat. Sonst ist die Pension auf 2,5 Jahre befristet. Hat der/die verstorbene EhepartnerIn schon bei der Eheschließung eine Pension bezogen, gibt es die Pension unbefristet, wenn die Ehe bei einem Altersunterschied von bis zu 20 Jahren 3 Jahre gedauert hat. Zwischen 20 und 25 Jahren Unterschied muss die Ehe 5 Jahre gedauert haben, bei über 25 Jahren Unterschied 10 Jahre.

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Waisenpension
Kinder erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf Waisenpension haben eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder des/der Verstorbenen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weitere Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre gehabt hat, wie bei Invaliditätspension nötig sind (je nach Alter verschieden). Sind nicht genügend Versicherungszeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension. Nach dem 18. Geburtstag kann die Waisenpension weiter gezahlt werden, wenn und solange eine Ausbildung gemacht wird, die die Arbeitskraft des/der Waise/n überwiegend in Anspruch nimmt.

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Teilpension

Bei der Teilpension handelt es sich nicht um eine Pension, sondern um eine Sonderform der Altersteilzeit. Personen, die die Teilpension beantragen wollen, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antragstellung 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Dies gilt auch beim Wechsel von Altersteilzeit auf die Teilpension. Für Frauen kommt die Korridorpension – und somit die Teilpension – erst ab dem Jahr 2028 in Betracht.

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