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Überstunden & Ruhezeiten

Was ist zu beachten?

Überstunden

Überstunden sind für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich verboten.

Als Überstunde gilt jede Überschreitung der 8-stündigen Tages- oder der 40-stündigen Wochenarbeitszeit (Ausnahme: Durchrechnungszeitraum nach Kollektivvertrag oder Freitag Frühschluss). Solltest du trotzdem Überstunden machen müssen, sind diese gesondert zu bezahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 50 Prozent (Ausnahmen in diversen Kollektivverträgen) auf den Stundenlohn. Im Falle eines Zeitausgleiches, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag ebenfalls (4 Überstunden = 6 Stunden Zeitausgleich).

Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z. B. Arbeitszeitgesetz). Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist aber der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.


Unser Tipp: Führe regelmäßig Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit und bewahre diese Aufzeichnungen auf, denn sie dienen der Beweissicherung.

Achtung: Die Bezahlung der Überstunden musst du rechtzeitig und meist auch schriftlich einfordern, da Kollektivverträge Verfallsfristen vorsehen.
Ruhezeiten

Wenn du dein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, hast du spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, in der nicht gearbeitet werden darf. Innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn hast du Anspruch auf 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Nur im Gastgewerbe gibt es eine Ausnahme, denn dort muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden nach Arbeitsende eingehalten werden.

Bist du noch nicht 15 Jahre alt, dann steht dir eine Ruhezeit von 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu.

Solange du das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, darfst du nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gibt es z. B. im Gastgewerbe oder im Handel für den 8. Dezember. Ausnahmen zum Nachtarbeitsverbot gibt es z. B. für Gastgewerbe, Bäcker oder mehrschichtige Betriebe.